Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 18 
§ 4. 
Der Gerichlsarzt hat dafür zu sorgen, daß zur Verrichtung der den Aerzten oblie. 
genden Obduktionen solgende Sektions-Instrumente in guler Beschaffenheit zur Stelle sind: 
4 bis 6 Skalpelle, davon 2 feinere mit gerader und 2 slärkere mit bauchiger 
Schneide, 
1 Scheermesser, 
2 starke Knorpelmesser, 
2 Pincetten, 
2 Doppelhaken, 
2 Scheeren, eine slärkere, deren einer Arm stumpf, der andere spihzig ist, und 
eine seinere, deren einer Aum geknöpst, der andere spihig ist, 
Darmscheere, 
Tubulus mit drehbarem Verschluß. 
grobe und 2 seine Sonden, 
Säge. 
Meißel und 1 Schlägel, 
Knochenscheere, 
krumme Nadeln von verschiedener Größe, 
Taslerzirkel, 
Meterstab mit Eintheilung in Cenkimeter und Millimeler, 
Mensurir.Gesäß mit Eintheilung in 100, 50, 25 Kuoik. Cenlimeter, 
Waage mit Gewichlstücken bis zu 10 Pfund, 
gute Lupe, 
blaues und rothes Reagenzpapier. 
Die schneidenden Justrumente mütsen vollständig scharf sein. Auch ist den 
Obduzenten zu empfehlen, daß sie ein Mikroskop mit zwei Objektiven und mindeslens 
100maliger Vergrößerung, sowie mit den zum Präpariren erforderlichen Instrumenten, 
Gläsern und Reagentien in Bereitschaft halten. 
85. 
Behuss der Obduktion ist für Beschaffung eines hinreichend geräumigen und —mi'i 
hellen Lokals, angemessene Lagerung der Leiche und Entsernung störender Umgebungen " 
möglichstzusotgcikDlsdnklioncnbcikünstlichclIILichtIiud,einzelne,keinenAufs 
schub gestaltende Fälle ausgenommen, unzulässig. Eine solche Ausnahme ist im 
Protokoll (5 26) unter Anführung der Gründe ausdrücklich zu erwähnen. 
2. 
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