Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 15 
(hämalinhaltigen) Flössigkeiten, erforderlich ist, eine mikroskopische Untersuchung vor- 
zunehmen, ill diese sosort bei der Obduktion zu veranstalten. 
Wenn die äußeren Umstände dies unmöglich machen oder schwierigere mikrof- 
kopische Untersuchungen z. B. von Gewebstheilen der Leiche, nöthig sind, welche sich 
nicht sosort ausführen lassen, so sind die betreffenden Theile zurückzulegen, unter 
herichtliche Obhut zu nehmen und so schnell als möglich einer nachträglichen Unter- 
suchung zu unterwerfen. 
In dem darüber zu erstattenden Berichte ist die Zeit, zu welcher diese nach- 
trägliche Unterluchung vorgenommen wurde, genau anzugeben. 
5 11. 
Die Obdaktion zerfällt in zwei Haupttheile: Cn#in; 
A. Aeußere Besichtigung (Inspektion), 
B. Innere Besichtigung (Sektion). 
8 12. 
Bei der äußeren Besichtigung ist die äußere Beschaffenheit des Körpers im 440. 
Allgemeinen und die seiner einzelnen Abschnitte zu untersuchen. tuittt; 
Demgemäß sind, betreffend den Körper im Allgemeinen, soweit die Besich- 
ligung solches ermöglicht, zu ermitkeln und anzugeben: 
) Alter, Geschlecht, Größe, Körperbau, allgemeiner Ernährungszustand, etwa 
vorhandene Krankheitsresiduen, z. B. sogenannte Fußgeschwüre, besondere 
Abnormitäten (z. B. Mäler, Narben, Tätowirungen, Ueberzahl oder Mangel 
an Gliedmaßen), 
2) die Zeichen des Todes und die der ebwa schon eingetretenen Verwesung. 
Zu diesem Behuf müssen, nachdem etwaige Besudelungen der Leiche mit Blut, 
Koih, Schmutz und dergleichen durch Abwaschen beseitigt worden, ermittelt werden: 
die vorhandene oder nicht vorhandene Leichenstarre, die allgemeine Hautfarbe der 
Leiche, die Art und die Grade der elwaigen Färbungen und Verfärbungen einzelner 
Theile derselben durch die Verwesung, sowic die Farbe. Lage und Ausdehnung der 
Todtenflecke, welche einzuschneiden, genau zu untersuchen und zu beschreiben sind, um 
eine Verwechselung derselben mit Blutaustretungen zu vermeiden. 
Betreffend die einzelnen Theile ist Folgendes seslzustellen: 
1) Bei Leichen unbekannter Personen die Farbe und sonstige Beschaffenheit der 
Haare (Kopf und Bart), sowie die Farbe der Augen,
	        
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