Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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geräumigen, mit reinem kalten Wasser gefüllten Gefäß auf ihre Schwimm- 
säbigkeit zu prüfen. 
i) Der untere Theil der Luströhre und ihre Verzweigungen sind zu öffnen und 
namemlich in Bezug auf ihren Inhalt zu untersuchen. 
k) In beide Lungen sind Einschnitte zu machen, wobei auf etwa wahrzunehmendes 
knislerndes Geräusch, sowie auf Menge und Beschaffenheit des bei gelindem 
Druck auf diese Schninflächen hervorquellenden Blutes zu achten ist. 
1) Die Lungen sind auch unterhalb des Wasserspiegels einzuschneiden, um zu 
beobachten, ob Lufibläschen aus den Schnitsflächen emporsteigen. 
mam) Beide Lungen sind zunächst in ihre einzelnen Lappen, sodann noch in ein, 
zelne Stückchen zu zerschneiden und alle insgesammt auf ihre Schwimm-= 
sähigkeit zu prüfen. 
än) Der Schlund ist zu öffnen und sein Zustand festzuslellen. 
Endlich ist 
O) falls sich der Verdacht ergiebt, daß die Lunge wegen Anfüllung ihrer Räume 
mit krankhaften (Hepalisation) oder fremden (Kindeschleim, Kindspech) Stoffen 
Lust aufzunehmen nicht im Stande war, eine mikroskopische Untersuchung 
derselben vorzunehmen. 
8 24. 
Schließlich wird den Obduzenten zur Pflicht gemacht, auch alle in dem Regulaliv 6 
nicht namentlich aufgeführten Organe, salls sie an denselben Verletzungen oder sonstige nanntes. 
Regelwidrigkeiten finden, zu untersuchen. 
8 25. 
Der zugezogene zweile Arzt hat die Verpflichtung, nach beendigter Obduktion uge 
und nach der soweit als möglich erfolgten Beseitigung der Abgänge, die kunstgerechte e 
Schliehung der geöffneten Körperhöhlen zu bewirken. 
III. Abfassung des Obduktions-Protokolls und des Obduktions-Berichts. 
8. 26. 
Ueber alles, die Obduktion Bekressende wird an Ort und Stelle von dem Nichter fn 
ein Protokoll ausgenommen (Obbuktions Protokoll. 
Der Gerichlsarzt hat dafür zu sorgen, daß der lechnische Befund in allen seinen 
Theilen, wie er von den Obduzenten festgestellt worden, wörllich in das Protokoll 
ausgenommen werde. 
Fürstl. Schwargb. Rudolst. Gesehsammlung LVII. 4
	        
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