Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

30 1896. 
den Nummern des Protokolls, aufgenommen; dabei ist auf etwaige Abweichungen 
von demselben ausdrücklich aufmerksam zu machen 
Die Fassung des Obduktions-Berichts muß bandig und deutlich sein und die 
Begründung des Guachtens so entwickelt werden, daß sie auch für den Nichtarzt 
verständlich und überzeugend ist. Es haben sich die Obduzenten daher möglichst 
deutscher Ausdrücke und allgemein faßlicher Wendungen zu bedienen. Besondere Be- 
ziehungen auf literarische Quellen sind in der Regel zu unterlassen. 
Wenn den Obduzenten für ihre Begutachtung richterlicherseits bestimmte Fragen 
vorgelegl werden, so haben sie dieselben vollständig und möglichst wörtlich zu beant- 
worten oder die Gründe anzuführen, aus welchen dies nicht möglich gewesen. 
Der Obduktions-Bericht muß von beiden 8 unterschrieben und von 
dem Gerichtsarzt mit dessen Amtssiegel versehen werde 
Jeder erforderte Obduktions.Bericht muß von v Obduzenten spälestens inner- 
halb vier Wochen eingereicht werden.
	        
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