Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

34 1896. 
ihren Angehörigen nach dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (N.-G.-Bl. S. 23fl.) obliegenden 
standesamtlichen Verpflichtungen thunlichst förderlich zu sein, das nachslehende Ueber- 
einkommen getroffen. 
81. 
Der Bezirk der Gemeinde Saalthal wird vom I. April 1896 ab mit dem 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Standesamtsbezirke Könitz vereinigt. Von 
diesem Zeitpunkte ab hat der Standesbeamte von Köniß bez, dessen Stellvertreter 
die ihm nach dem Reichsgesetze und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften 
obliegenden Funktionen auch bezüglich der Gemeinde Saalthal wahrzunehmen. 
8 2. 
Die Beurkundung der aus der Gemeinde Saalthal zur Anmeldung kommenden 
Geburts-, Eheschließungs. und Sterbefälle erfolgt durch Eintragung in die vom 
Standesbeamten für dle Gemeinden des ganzen Standesamtsbezirks Könitz zu 
führenden Register (Haupt- und Nebenregister). Besondere Register über die in der 
Gemeinde Saalthal vorkommenden Standesamtsfälle werden nicht geführt. 
83. 
Zu der dem Standesbeamten von Könitz bez. dessen Stellvertreter nach § 7 
Abls. 2 des Reichsgesetzes zu gewährenden Entschädigung, sowie zu den sächlichen 
Kosten hat die Gemeinde Saalthal nach Verhältniß der Seelenzahl (§ 9 des Reichs, 
gesetzes) beizutragen. 
§ 4. 
Die Aussichtsbefugnisse, sowie die übrigen Funktionen der unteren Verwaltungs- 
behörde (& 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1 u. 2, 55 14, 27, 60, 66 Abs. 2 
des Reichsgesetzes) werden von dem Fürstlich Schwarzburgischen Amtsgerichte Leuten- 
berg, welchem der Standesamtsbezirk Könitz unterstellt ist, auch in Ansehung der 
Standesamtsakte aus der Gemeinde Saalthal wahrgenommen. Insoweit dabei die 
im Falle eines Berichtigungsversahrens vorzunehmenden Erhebungen, sowie der Erlaß 
einer etwa nöthigen Ausforderung in öffentlichen Blältern ( 66 Abs. 2 des Reichs-
	        
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