42 1896.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen, Schwarzburg-Mudolftadt, Jachsen-Koburg-Gotha
und Schwarzburg-Sondershausen
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Mühlhausen nach Ebeleben.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Durchlaucht der Fürst zu
Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-
Gotha und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen haben zum
Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Mühlhausen
nach Ebeleben zu Vevollmächtigen ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Nagiernngsray Pannenberg,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Staatsrath Hauthal,
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg.Gotha:
Höchstihren Geheimen Regierungeratb Grosch,
Seine Durchlaucht der Fürsl zu Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Regierungorath Bauer,
von denen, unter Vorbehalt der Natifikation, der nachstehende Vertrag verabredet
und abgeschlossen worden ist.
Art. 1.
Die Königlich Preußische, die Herzoglich Sachsen-Koburg und Gothaische, die
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung werden eine Eisenbahn von Mühlhausen nach Ebeleben zulassen und
sördem. Insbesondere werden die Herzoglich Sachsen. Koburg und Gothaische, die
Fürstlich Schwarzburg. Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg. Rudol-
städtische Regierung unter den üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und
Betriebe der Bahn für die in ihrem Gebiete gelegenen Strecken an die unter der Firma
„Eisenbahngesellschaft Mühlhausen-Ebeleben“
gebildete, in Mühlhausen in Thüringen domizilirende Aktien-Gesellschaft ertheilen,
sobald dieser für die in Preußen gelegene Strecke die Konzession seitens der König-
lich Preußischen Regierung ertheilt ist.