Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

42 1896. 
Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen, Schwarzburg-Mudolftadt, Jachsen-Koburg-Gotha 
und Schwarzburg-Sondershausen 
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Mühlhausen nach Ebeleben. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg- 
Gotha und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen haben zum 
Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Mühlhausen 
nach Ebeleben zu Vevollmächtigen ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Nagiernngsray Pannenberg, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Staatsrath Hauthal, 
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg.Gotha: 
Höchstihren Geheimen Regierungeratb Grosch, 
Seine Durchlaucht der Fürsl zu Schwarzburg-Sondershausen: 
Höchstihren Regierungorath Bauer, 
von denen, unter Vorbehalt der Natifikation, der nachstehende Vertrag verabredet 
und abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Die Königlich Preußische, die Herzoglich Sachsen-Koburg und Gothaische, die 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische 
Regierung werden eine Eisenbahn von Mühlhausen nach Ebeleben zulassen und 
sördem. Insbesondere werden die Herzoglich Sachsen. Koburg und Gothaische, die 
Fürstlich Schwarzburg. Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg. Rudol- 
städtische Regierung unter den üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und 
Betriebe der Bahn für die in ihrem Gebiete gelegenen Strecken an die unter der Firma 
„Eisenbahngesellschaft Mühlhausen-Ebeleben“ 
gebildete, in Mühlhausen in Thüringen domizilirende Aktien-Gesellschaft ertheilen, 
sobald dieser für die in Preußen gelegene Strecke die Konzession seitens der König- 
lich Preußischen Regierung ertheilt ist.
	        
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