1896. 43.
Art. 2.
Die Bahn soll mit der Station Mühlhausen der Preußischen Staatsbahn und
der Station Ebeleben der Privateisenbahn Hohenebra-Ebeleben in unmittelbare
Schienenverbindung gebracht werden, und ihre Spurweite soll 1,435 m betragen.
Für ihren Bau und ihren Betrieb sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs-Gesetzblatts von
1892 S. 764) und die dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und ab-
ändernden Bestimmungen (vergl. § 55 daselbst) maßgebend; auch soll der Bau und
das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, daß die Transportmittel unge-
hindert nach allen Seiten übergehen können.
Art. 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb eines
Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft in den
Besitz aller nach Artikel 1 zu ertheilenden Konzessionen gelangt sein wird, bewirkt
werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch Ver-
hälmisse verzögern, für welche die Eisenbahn-Gesellschaft nach dem in dieser Be-
ziehung entscheidenden Ermessen der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Ver-
schulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine
emsprechende Fristverlängerung gewährt werden.
Art. 1.
Die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn sowie die Prüfung der anzu-
wendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen.
Etwaigen besonderen Wünschen der Herzoglich Sachsen-Koburg und (Gothaischen, der
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und der Schwarzburg-Nudolstädtischen
Regierung in Betreff der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen im
außerpreuhischen Gebiete wird hierbei thunlichst Rechnung getragen werden.
Jedoch bleibt in landespolizeilicher Beziehung die Prüfung und Genehmigung
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durch-
lässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, ebenso wie die
baupolizeiliche Prüsung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Ge-
bietes vorbehalten.
Art. 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahn-Gesellschaft das Enteigmugsrecht verleihen.
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