46 1•8196.
der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahn-Gesellschaft oder deren
Rechlenachfolger einen Ersah weder von diesen Staaten, noch vom Reiche bean-
spruchen können.
Art. 13.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahnstrecke der
Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen.
Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Neinertrag der aus dem Ver-
hältnisse der Länge der auf jedes Siaatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur Länge der
ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekopitals oder des jährlichen Reiner-
trages angenommen. Die Stenererhebung erfolgt zum ersten Male für das auf
die Belriebseröffnung solgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Sachsen-Koburg-
Golhaischen, der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und der Fürksllich-
Schwarzburg-Rudostädtischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn
alljährlich mittheilen.
Art. 14.
Für den Fall, daß einer der urnngscheenden Staalen das Eigenkhum des
in seinem Gebiete liegenden Theils der Bahn von Mühlhausen nach Edeleben er-
werben sollte, werden die W Negierungen sich über die zur Beibe.
haltung eines ungestörten einheitlichen Belriebes auf der genannlen Bahn erforder-
lichen Mahregeln versländigen.
Für den Fall der Abiretung des Preußischen Eisenbabubesitzes an das Deulsche
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung sreistehen, auch die aus diesem
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Art. 15.
Dieser Vertrag soll vierfach ausgesertigt und von den vertragschließenden
Negierungen zur londesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auewechselung
der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 6. November 1895.
(ge.) Pannenberg. (gez.) Hauthal (gez.) Grosch. (gez.) Bauer.
(1. 8) (L 8) 8) I. 8)