Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahn-Gesellschaft oder deren 
Rechlenachfolger einen Ersah weder von diesen Staaten, noch vom Reiche bean- 
spruchen können. 
Art. 13. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahnstrecke der 
Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen. 
Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Neinertrag der aus dem Ver- 
hältnisse der Länge der auf jedes Siaatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur Länge der 
ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekopitals oder des jährlichen Reiner- 
trages angenommen. Die Stenererhebung erfolgt zum ersten Male für das auf 
die Belriebseröffnung solgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Sachsen-Koburg- 
Golhaischen, der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und der Fürksllich- 
Schwarzburg-Rudostädtischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn 
alljährlich mittheilen. 
Art. 14. 
Für den Fall, daß einer der urnngscheenden Staalen das Eigenkhum des 
in seinem Gebiete liegenden Theils der Bahn von Mühlhausen nach Edeleben er- 
werben sollte, werden die W Negierungen sich über die zur Beibe. 
haltung eines ungestörten einheitlichen Belriebes auf der genannlen Bahn erforder- 
lichen Mahregeln versländigen. 
Für den Fall der Abiretung des Preußischen Eisenbabubesitzes an das Deulsche 
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung sreistehen, auch die aus diesem 
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. 
Art. 15. 
Dieser Vertrag soll vierfach ausgesertigt und von den vertragschließenden 
Negierungen zur londesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auewechselung 
der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 6. November 1895. 
(ge.) Pannenberg. (gez.) Hauthal (gez.) Grosch. (gez.) Bauer. 
(1. 8) (L 8) 8) I. 8)
	        
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