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an ihnen vorbeifahren wollen und dies durch ein Glockensignal anzeigen, soweit nach
rechts auszuweichen, daß dieselben auf dem Fahrdamme gemäß der Vorschrift des
Abs. 1 vorbeifahren können.
Wenn ein Thier schen oder r*—* wird, müssen die Radfahrer langsam vorbei-
fahren und erforderlichenfalls absteige
Auf Fuhwegen u. s. w. (6 1 kt 2 und 3) müssen die Radfahrer den Fuß-
gängern steis ausweichen, oder, wenn dies nicht möglich ist, absteigen und das Rad
an der Hand vorbeiführen.
55.
Radfahrer müssen die entgegenkommenden Fuhrwerke u. s. w. bei Dunkelheit,
wenn Nebel herrscht, oder sonst wenn die Umstände es erfordern, die zu überholenden
Fuhrwerke u. s. w. aber stets aus angemessener Entfernung durch Glockensignale auf
ihre Annäherung aufmerksam machen.
86.
An ledig geführten Pferden dürfen Radfahrer, sosern es thunlich ist, nur an
der Seite des Führers und nur langsam vorbeifahren.
An Rindvieh, welches nicht mit verbundenen Augen geführt oder gerrieben wird,
dürfen sie, sobald dasselbe unruhig wird, nicht vorbeifahren.
87.
Bemerkt ein Radfahrer, daß hinter ihm herkommende Reiter, Führer von Fuhr-
werken oder Rodfahrer die Absicht haben ihn zu überholen, so darf er dies nicht zu
verhindern suchen, sondern muß nach rechts ausweichen.
88.
Zwei oder mehr Radfahrer dũrfen nur insoweit neben einander fahren, als dies
ohne Belästigung oder Gefährdung des Verkehrs geschehen kann.
*9.
Innerhalb der Ortschaften darf mit Fahrrädern nicht schele gefahren werden,
als mit der Geschwindigkeit eines mäßig schnell fahrenden Wag
Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften beim ec in bergigem
oder hügeligem Gelände, falls die Straße nicht auf eine angemessene Entfernung
übersehen werden kann und nicht frei von Verkehr ist, sermer, beim Fahren auf allen
durch scharfe Biegungen, die Beschaffenheit des Geländes, Baulichkeiten oder dergl.
unübersichtlichen Straßen und Wegen und an allen Stellen stärkeren Verkehrs.
10.