Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

52 1896. 
Innerhalb der Ortschaften muß in engen oder abschüssigen Straßen, an Straßen- 
kreuzungen, beim Einbiegen aus einer Strahe in die andere, beim Durchfahren von. 
Thoren und dergl., bei der Ausfahrt aus Grundslücken, welche an einer öffentlichen 
Straße liegen und bei der Einfahrt in solche, sowie an Stellen stärkeren Verkehrs 
mit —— langsam gefahren werden. 
In allen vorstehend bezeichneten Fällen darf der Radfahrer die Lenkstange nicht 
aus der Hand lassen und die Fühe nicht von den Pedalen entfernen. 
8 10. 
Die Radfahrer haben sich aller Handlungen zu enthalten, welche den Verkehr 
belästigen oder behindern, Menschen erschrecken oder Thiere beunruhigen können. 
Jusbesondere ist das Wektfahren innerhalb der Ortschaften oder an Stellen 
regeren Verkehrs, das plögliche Umlenken neben Fußgängern, Fuhrwerken und dergl, 
verbolen. 
8 11. 
Jedes Fahrrad muß während der Benutzung mit einer wirksamen Brems- 
vorrichlung und mit einer helltönenden Klingel, sowie bei Dunkelheit mit einer Laterne 
versehen sein, welche ein helles Licht unbehindert nach vorn wirft und nicht mit rothen 
oder grünen Scheiben versehen sein darf. 
Auch abgesehen von den in § 5 bezeichneten Fällen haben Radfahrer die in 
der Fahrrichtung stehenden oder sich bewegenden Versonen in angemessener Enisernung 
durch ein demlich hörbares, nöthigenfalls zu wiederholendes Glockensignal auf ihre 
Annäherung aufmerksam zu machen. Vor Straßenkreuzungen innerhalb der Ort. 
schasten ist das Glockensignal stets zu geben. 
Hinsichtlich der Zeit der Beleuchtung der Laterne sind die für Fuhrwerke gel- 
tenden Bestimmungen mahgebend. 
—. 
Jeder Radfahrer muß mit einer von der Polizeibehörde seines Wohnorks aus- 
gestellten, auf den Namen des Inhabers lautenden und für die Dauer des Kalender- 
jahres gültigen Fahrkarte nach dem beigefügten Muster versehen sein, welche er bei 
der Fahrt mit sich zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten vorzuzeigen hat. 
Personen unter 15 Jahren kann die Ausstellung der Fahrkarte versagt werden. 
Auf Militär-Personen in Uniform finden die Bestimmungen dieses Paragraphen 
keine Anwendung.
	        
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