Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. n 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
I. Stück vom Jahre 1896. 
  
I. Verordnung 
vom 18. Dezember 1895, 
betreffend die Kirchendienste der Volksschullehrer. 
Es hat sich die Nothwendigkeit ergeben, die Kirchendienste näher zu umschreiben, 
zu deren Wahrnehmung die Volksschullehrer nach § 24. des Gesetzes über die Volks- 
schulen vom 22. März 1861 nebenamtlich verpflichtet sind. Zu dem Behufe werden 
auf Antrag des Fürstlichen Kirchenrathes, sowie mit landesherrlicher Genehmigung 
die nachslehenden 
Bestimmungen 
81. 
Die kirchlichen Verrichtungen der Lehrer zersallen in solche, welche zur Erbauung 
der Gemeinde im Gottesdienste beilragen, den Kantordienst, und solche, welche 
zu der Aufrechthaltung äußerer Ordnungen bestimmt sind, den Kirchnerdieusl. 
getroffen. 
2. 
A. Der Kantordienst 
umfaßt die Thätigkeit des Lehrers 
I. als Vorsänger und Leiter des Kirchenchores (Kantordienst in engerem Sinne), 
II. als Organist. 
III. als Lektor, zur Abhaltung der sogenannien Lesegottesdienste. 
Für#tl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.VII. 1 
usge seben in Ruvolstadl am 8. Jannar 13896.
	        
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