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und Fideicommißvermögen dieser Linie mit der Maßgabe berufen sein soll, daß
dieses agnatische Rechtsverhäliniß mit dem gänzlichen Ausgange des Mannesslammes
in der gegenwärkig regierenden Linie des Fürstlichen Hauses Schwarzburg - Rudolstadt
wirksam wird. Wir Fürst Karl Günther und Wir Prinz Leopold, als die einzigen männlichen
Repräsenkanken der Fürstlichen Linie Schwarzburg= Sondershausen wollen Uns zu dem
Behufe bei Eintritt des Ausgangs der Fürstlichen Linie Schwarzburg= Rudolstadt des
Uns nach Maßgabe des Hausvertrags vom 7. September 1713 zustehenden agnatischen
Successionsrechts in die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt und
in das Haus- und Fideicommißvermögen dieser Linie zu Gunsten des Prinzen Sizzo
von Leutenberg bezw. dessen ebenbürtiger männlicher Deszendenz hiermit ausdrücklich
dergestalt begeben, daß dieselben vor Uns in obgedachte Rechte eintreten.
Zur Beglaubigung dessen haben Wir die gegenwärtige
Anerkennungsurkunde
eigenhämdig vollzogen und derselben Unsere Fürstlichen Insiegel beisügen lassen.
So geschehen zu
Sondershausen, Nudolstadt,
den 21. April 1896. den 21. April 1896.
(gez.: Karl Günther. (ge3): Günther.
(I. 5, (I. S.)
(gez.) Leopold Prinz zu Schwarzburg.
(L. S.)
(ggez.): Petersen. (ages.): von Starck.