Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

sede Einschränkung des ordentlichen Kindescheils durch Testament, Codicill, 
Legat, Fidescommiß, Schenkung unter den Lebendigen, oder auf den Todes- 
fall, oder durch jedes andere, auf die Umgehung der Strase abzielende Ge- 
schäft, soll in so weit allgemesn für null und nichtig geachtet werden. Für die 
Bevtreibung der, den Ausgekretenen treffenden Geldstrase und Kosten hat die 
Rekrutirungsbehörde Sorge zu tragen. Im Fall der Ausgetretene aus einem 
Haus, Guth oder aus andern Grundstücken Kindestheil zu erwarten haf, 
muß das Urtheil, auf Requlstiion der Rekrutsrungsbehörde, von der betroffenen 
Gerichtsstelle in den Kehns-Gerichts oder Handelsbüchern gehörigen Orts an- 
hemerkt und seiner Zeit auf Ausantwortung des Bedarsé zur Anschaffung des- 
GSiellvertreters, der Geldstrafe und des Kafstenbelrags Bedacht genommen 
werden. 
S. 50. 
Verfahren gegen Ausgebliebene, welche nachmals zurückkehren. 
Gegen diesenigen AusSgeblsebenen, oder Ausgetrekenen, welche sich nach- 
mals zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht selöst stellen, oder deren man Habhaft 
wird, sollen folgende Bestimmumgen zur Anwendumg kommen: 
1) Wann ein, im Loofungstermin gänzlich ausgebliebener (K. 33.), oder ein, 
ey wiederholler Coosung (F. r## und 36.) nicht erschienener Militairpflichtiger 
sich nachmals noch vor Erlassung des Straserkenntnisses (S. 38.) frepwillig 
stellt; so behält es, so fern nicht der Fall unter No. f. eintrict, bev dem 
Werlust seimer Thellnahme an der #oosing und bey selner sofortigen Einstellung 
zum actiden Dienst auf die ordmungsmäsige Dauer, wenn nicht schon ein 
Sleehlvertreter für ihn angeschafft worden ist, sein Bewenden. Andere Nach- 
Weeile aber tressen denselben nicht. 
2) Ein Ansgetretener, welcher erst nach der Publscation des Sraf. 
Erkenntnisses sich freywillig stelt, wird auf 3 Jahre zum Militair sofort 
eingestelli, oder hat auf gleiche Dauer einen Stellverrreter anzuschaffen. 
3) Aus.
	        
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