Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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und Fideicommißvermögen dieser Linie mit der Maßgabe berufen sein soll, daß 
dieses agnatische Rechtsverhäliniß mit dem gänzlichen Ausgange des Mannesslammes 
in der gegenwärkig regierenden Linie des Fürstlichen Hauses Schwarzburg - Rudolstadt 
wirksam wird. Wir Fürst Karl Günther und Wir Prinz Leopold, als die einzigen männlichen 
Repräsenkanken der Fürstlichen Linie Schwarzburg= Sondershausen wollen Uns zu dem 
Behufe bei Eintritt des Ausgangs der Fürstlichen Linie Schwarzburg= Rudolstadt des 
Uns nach Maßgabe des Hausvertrags vom 7. September 1713 zustehenden agnatischen 
Successionsrechts in die Regierung des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt und 
in das Haus- und Fideicommißvermögen dieser Linie zu Gunsten des Prinzen Sizzo 
von Leutenberg bezw. dessen ebenbürtiger männlicher Deszendenz hiermit ausdrücklich 
dergestalt begeben, daß dieselben vor Uns in obgedachte Rechte eintreten. 
Zur Beglaubigung dessen haben Wir die gegenwärtige 
Anerkennungsurkunde 
eigenhämdig vollzogen und derselben Unsere Fürstlichen Insiegel beisügen lassen. 
So geschehen zu 
Sondershausen, Nudolstadt, 
den 21. April 1896. den 21. April 1896. 
(gez.: Karl Günther. (ge3): Günther. 
(I. 5, (I. S.) 
(gez.) Leopold Prinz zu Schwarzburg. 
(L. S.) 
(ggez.): Petersen. (ages.): von Starck.
	        
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