1896. 61
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1896.
LAXV. Verordnung
vom 14. Juli 1896,
betreffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Be-
schaffenheit und die Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße
in den Apotheken.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Gemähheit
des Beschlusses des Bundesraths vom 13. Mai 1896 in Abänderung unserer Ver-
ordnung vom 26. November 1891, betreffend die Abgabe stark wirkender Arzuei-
mitkel, sowie die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Arznueigläler und Siand-
gesähe in den Apotheken (Ges.-Samml. 1891 S. 112 u. f.) hiermit Folgendes
bestimmt: .
Die in dem beiliegenden Verzeichnih aufgeführten Drogen und Präparate, sowie
die solche Drogen oder Präparale enthaltenden Zubereilungen dürfen nur auf schrift.
liche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Nezept) eines Arztes, Zahn-
arztes oder Thierarzles — in letzterem Falle jedoch nur zum Gebrauch in der
Thierheilkunde — als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden.
8 2.
Die Bestimmungen im § 1 sinden nicht Anwendung auf solche Zubereilungen.
welche nach den auf Grund des § 6 Absah 2 der Gewerbeordnung (Reichs,
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.VII. 13
Ausgegeben in Muvolfladt am 30. Juli 1890.