Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

80 1896. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 26. Februar 1896. 
Rudolstadt, den 24. Februar 1896. 
Sondershausen, den 21. Februar 1896. 
(I. S.) Dr. Micke. (I. 8.) Hauthal. (I. S.) Petersen. 
(L. S.) Lehmann. (L. 8.) Bauer. 
  
AKVII. Verordnung 
vom 4. September 1896, 
betreffend eine Ergänzung der Verordnung vom 2. Juli 1892 (Ges.= 
Sammil. S. 167) über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums zur Erläunterung und Ergänzung der 
Verordnung vom 2. Juli 1892 (Ges. Samml. S. 167) über die äußere Heilig- 
haltung der Sonn-- und Festtage was folgt: 
Der § der gedachten Verordnung erhält solgenden Zusah: 
Das Hereinbringen des für den Sonn, und Festtag selbst nothwendigen Fulter- 
bedarfs, das Futterschneiden, sowie das Abnehmen und Eintragen von Gartenfrüchten, 
Obst und Hopfen ist gestattet, wenn es mindeslens eine Slunde vor dem Beginn 
oder nach Beendigung des Vormiktags-Hauptgottesdienstes geschieht. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Inslegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 4. September 1896. 
Günther, 
(I. 8.) Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
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