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Personen in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnühigen
Arbeiten;
2. die aus dem Auslande eingehenden Miltheilungen über dort erfolgte Ver-
urkheilungen.
84.
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeichneten
Register auch andere, den Zwecken der Strafrechkspstege oder der Polizei dienliche
Nachweisungen aufnehmen zu lassen.
5.
Mitlheilung der zu registrirenden Enischeidungen.
Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt:
1. bei Verurtheilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt
der Rechtskrast durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu
veranlassen hat oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierun-
gen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft;
7. bei den im & 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespoligeibehörden
durch die beschließende Behörde.
66.
Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, sobald
für den Verurtheilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört.
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des
Verurtheilten in den Beurlaubtenstand, beziehungsweise mit der Wiederüberführung
derselben in das Beurlaubtenverhällniß.
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der
Verurtheilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande, beziehungsweise
bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mitthei-
lung von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte
unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegs-
ministerium.
In Ansehung der mit Penson verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten,
insosern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworsen sind, erfolgt die Mittheilung
16.