Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. s8 
Personen in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnühigen 
Arbeiten; 
2. die aus dem Auslande eingehenden Miltheilungen über dort erfolgte Ver- 
urkheilungen. 
84. 
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeichneten 
Register auch andere, den Zwecken der Strafrechkspstege oder der Polizei dienliche 
Nachweisungen aufnehmen zu lassen. 
5. 
Mitlheilung der zu registrirenden Enischeidungen. 
Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt: 
1. bei Verurtheilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt 
der Rechtskrast durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu 
veranlassen hat oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierun- 
gen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
7. bei den im & 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespoligeibehörden 
durch die beschließende Behörde. 
66. 
Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, sobald 
für den Verurtheilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des 
Verurtheilten in den Beurlaubtenstand, beziehungsweise mit der Wiederüberführung 
derselben in das Beurlaubtenverhällniß. 
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der 
Verurtheilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande, beziehungsweise 
bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mitthei- 
lung von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte 
unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegs- 
ministerium. 
In Ansehung der mit Penson verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, 
insosern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworsen sind, erfolgt die Mittheilung 
16.
	        
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