Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

1896. 85 
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in moͤglichst deutlicher Schrift, 
enthalten: 
den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familien- 
namen des Verurtheilten (bei Frauen den Geburisnamen), sowie elwaige 
Beinamen und die Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der 
Rufname zu unterstreichen; 
die Namen seiner Eltern; 
Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich 
Straße oder Stadttheil hinzuzusügen; 
Wohnort und Beruf des Verurtheilten; 
Familienstand des Verurtheilten und gegebenen Falls Namen und Stond 
des Ehegalten; 
einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbeson- 
dere zu ersehen ist: 
a. die erkennende Behörde, 
b. das Datum der Verurkheilung, 
. der Charakter der für erwiesen erachteten Strasthaten und die zur 
Anwendung gebrachten gesehlichen Bestimmungen, 
d. die ausgesprochene Strafe. 
Auf die Volsständigkeit und aktenmäßige Richligkeit dieser Angaben ist die 
Hrößte Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betrefsenden Thatsachen nicht zweisellos, 
sei es in den Akien, sei es durch nachträgliche Erhebungen der miltheilenden Be- 
hörde, festgestellt sind, muß dies in der Strasnachricht ausdrücklich hervorgehoben 
werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr 
„angeblich 1859“. 
S 
ir-“ö 
S 
89. 
Bestehen Zweisel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen 
Geburksoris, so ist außer der Strasnachricht für das Register des Geburtsorts noch 
ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem 
der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des Verurtheilten 
belegen ist. 
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare 
befinden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.