ss 1896.
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C. an die zuständige Regisler
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburksorlé
der betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde ertheilt ihre
Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars und zwar:
a. im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die
Einfügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurtheilt“ in der Zeile:
Vist ausweislich des Registers verurtheilt“
b. anderen Falls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des For-
mulars auf Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke.
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnele Person an dem angegebenen
Orle in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich
thunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden
kurzen Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch
erkheilt, so ist dennoch schristliche Auskunft nachzusenden.
8 1784.
Il die Person, über welche die Auskunft erkheilt werden soll, wegen einer oder
mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Uebertretungen
wiederholt verurtheilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen voll-
sländigen Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen
nur je die drei letzten Verurtheilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich
gemäß § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landespolizei-
behörde erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Formular
C. ausgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurtheilungen genügt es,
wenn für jede Uebertretungeart die Zahl dieser Verurtheilungen angegeben wird.
8 18.
Juwieweit auswärtigen Behörden kostensrei oder gegen Erhebung einer Gebühr
Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht begügliche Abmachungen seitens des Reichs
mit der betrefsenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Beslimmung der
Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Juslizamt geführten Registers der Be-
stimmung des Reichskanzlers überlassen.
5 18e.
Sleckbriefnachrichten.
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Versolgter benußzt werden.
Zu diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Verwendung des Formulars