Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

ss 1896. 
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C. an die zuständige Regisler 
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburksorlé 
der betreffenden Person zu richten. Die Register führende Behörde ertheilt ihre 
Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars und zwar: 
a. im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die 
Einfügung des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurtheilt“ in der Zeile: 
Vist ausweislich des Registers verurtheilt“ 
b. anderen Falls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des For- 
mulars auf Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke. 
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnele Person an dem angegebenen 
Orle in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich 
thunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden 
kurzen Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch 
erkheilt, so ist dennoch schristliche Auskunft nachzusenden. 
8 1784. 
Il die Person, über welche die Auskunft erkheilt werden soll, wegen einer oder 
mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Uebertretungen 
wiederholt verurtheilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen voll- 
sländigen Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen 
nur je die drei letzten Verurtheilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich 
gemäß § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landespolizei- 
behörde erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Formular 
C. ausgenommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurtheilungen genügt es, 
wenn für jede Uebertretungeart die Zahl dieser Verurtheilungen angegeben wird. 
8 18. 
Juwieweit auswärtigen Behörden kostensrei oder gegen Erhebung einer Gebühr 
Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht begügliche Abmachungen seitens des Reichs 
mit der betrefsenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Beslimmung der 
Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Juslizamt geführten Registers der Be- 
stimmung des Reichskanzlers überlassen. 
5 18e. 
Sleckbriefnachrichten. 
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Versolgter benußzt werden. 
Zu diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Verwendung des Formulars
	        
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