Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

90 1896. 
6 20. 
Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschristen in den 
Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende Mit- 
theilungen nicht berührt. 
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen 
Regierungen die Verurkheilungen ibrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter 
Fom mitzutheilen sind. 
821. 
- - l.OsIobt-t188«2. 
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