Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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der Katasterämter schristliche Benachrichtigungen zuzustellen, aus welchen die bieherigen 
Eigenthümer, die neuen (Enverber, sowie die Parzellemmummern der veränderten Grundstücke 
ersichtlich sind. 
8 2. 
Alle durch Fortschreibungovermessungen herbeigeführten Veränderungen in der ka- 
tostermäßigen Beschreibung der Grundstücke sind nach vorausgegangenem Abschlusse der 
Verhaudlungen mit den Betheiligten, bezüglich mit den Hypothekengläubigern in das 
Grundbuch zu überehmen. Nach dem Eintrage in das Grundbuch hat sodann neben 
der Ausfertigung der neuen Zuschreibungsurkunde für den Erwerber auch die Berichtigung 
der katastermäßigen Beschreibung der in den Händen der Grundeigenthümer verbleitenden 
Urkunden, sowie der Hppothekenscheine durch entsprechende Nachträge zu erfolgen. 
Rudolstadt, den 15. Januar 1897. 
Fuürftlich Schwarzburg. Ministerlum. 
Abtheilung der Finanzen. Justizabtheilung. 
A. von Holleben. Hauthal.
	        
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