1897
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1897.
IV. Polizei-Verordnung
vom 26. Februar 1897,
die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend
Juli 1895, die öffentliche An-
In Erweiterung der Polizei, Verordnung vom 26.
Ges. Samml. S. J5|, Verordnen wir auf Grund
Samml. S. 238) was folgt:
kündigung von (Geheimmitteln betressend (Ge
des & 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.
el
Die össentliche Ankündigung von Geheinunitteln, welche dazu bestimmt sind, zur Ver-
hütung oder Heilung tbierischer Krankheiten zu dienen, ist verboten
§2.
zuwiderhandlungen werden mit Geldstrase bis zu 150 Mk. oder entsprechender
PHast bestrast.
Rudolstadt, den 26. Febrar 1897.
Fürrstlich Schwarzburg. Ministerinm.
von Starck.
Fürs. Schwarzb.-Andolst. Gesesamminng I.VIII.
Ausgegelen in RMudolstadt am 16. März n897.