Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 i 
Gesetsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1897. 
  
.'# VII. Ministerialbekanntmachung 
vom I1. Mai 1997, 
betreffend die Annahme der in Frankenhausen erscheinenden Franken- 
häuser Zeitung als amtliches Nachrichtsblatt für die Unterherrschaft 
des Fürstenthums an Stelle des bisher als solches geltenden Franken- 
häuser Intelligengblattes. 
Vom I. Juli d. J. ab tritt die in Franleuhausen erschrinende Frankenhänser 
Zeitung alo amtlicher Nachrichtsblatt für die Unterherrschaft des Fürstenthums 
an die Stelle des bisher als solches geltenden Frankenhäufser Intelligenzblattes. 
Sämmtliche Vehörden bezw. die eine solche vertretenden Bramten, die Ge 
meinden, Kirchen und Schulen, soweit denselben die Verpflichiung zum Halten des 
Frankenhäuser Intelligenzblattes oblag, sind unnmehr verpflichtel, an Stelle deos 
letzteren vom I. Juli d. J. ab die Franlenhäuser Zeitung zu halten. Dieselben 
werden zugleich angewiesen, von dem gleichen Zeitnunkte ab alle amtlichen Ve 
kanntmachungen nicht mehr in dem seiner amtlichen Eigenschaft nunmehr entkleideten 
Frankenhäuser Intelligenzblatte, sondern ausschließlich in der Frankenhäuser Zeitung 
Zu veröffentlichen, soweit nicht durch Gesetze vder Verordnungen eine Veröffentlichung 
in weiteren Zeitungen ausdrücklich angeordnet ist. 
Rudolstadt, den 11. Mai 1897. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
u. Starck. 
Fürstl. Sc#arzb. Rudolst. (esetziammlung I.VIII. 6 
Aushegeben in Bdolftadt ais 16. Mai 1897.
	        
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