Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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für das Deutsche Reich von 1889 S. 1) einzutreten hat, ist die Bestimmung ge- 
troffen worden, daß Militairpersonen, welche wegen einer vor ihrer Einstellung in 
das Heer begangenen strafbaren Handlung zur Disposition der Ersatzbehörden ent- 
lassen werden und auf Verlangen der Civilgerichtsbehörden diesen zugeführt werden 
müssen, Seitens der Militairbehörden lediglich der nächsten Polizeibehörde zu- über- 
geben sind. Dieser liegt es ob, die Weiterbeförderung bis zum Siße des zuständigen 
Gerichts auf Kosten der Civilverwallung zu veraulassen. Demgemäß sind die 
Militairbehörden nicht um unmittelbare Zuführung solcher Militairpersonen, sondern 
um Ablieferung derselben an die nächsie Polizeibehörde zu ersuchen. 
Rudolstadt, den 17. Juni 1897. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtheilung. 
Hauthal.
	        
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