16 1397
II Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesete verstößt oder aus Rück-
sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird,
werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht
dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder
dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetten Ober-Postdirec=
tion und in letzter Instanz dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung
eine Berufung nicht statisindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenan=
stalten eine Prüfung der Zulässigleil des Inhalts nicht zu.
8 2.
I Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in solgende Gattungen:
I. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
n a) dringende
5) gewöhnliche
Bei der Beförderung geniesen die Slaatstelegramme, welche als solche be-
zeichnet und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen
Telegrammen, die Telegraphen-Dienstlelegramme vor den Privattelegrammen und
die dringenden Privatlelegramme vor den gewöhnlichen Privatielegrammen den
Vorrang.
II In Bezug auf die Abfassung sind zu unierscheiden:
I. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
a) verabredete Sprache,
1) chiffrirte Sprache.
III Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme
verstanden, welche in einer oder in mehreren der für den telegraphischen Verkehr
zugelassenen Sprachen derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben.
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie
Handelczeichen enthalten. Welche Sprachen neben der deutschen für Telegramme
in offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung bekannt ge-
macht. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen
der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist
Privattelegramme.