1897 1
jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne
Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ansdrücklich nachgegeben wird.
V Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele-
gramme angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für
sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständ-
lichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden ans Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in
verabredeler Sprache zugelassen sind, entnommen. Von einem noch festzusetzenden
Zeitpunkte ab sind alle Wörter, die zur Absassung von Telegrammen in verab-
redeter Sprache gebraucht werden sollen, aus dem vom Internationalen Bürcau der
Telegraphenverwaltungen aufgestellten Wörterverzeichuiß zu entuehmen. Die Wörker
der verabredeten Sprache dürsen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabete
enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich
der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portu-
giesischen und lateinischen Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen in den
ganz oder theilweise in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen nur mit
ihrer Bedeutung in offener Sprache vorkommen. Die in das amtliche Wörterbuch
ausgenommenen Eigennamen können jedoch mit einer verabredeten Bedentung ge-
braucht werden.
Die Aufgabeanstalt kaunn von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbucheo
fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu
unterziehen.
V Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versieht man diejenigen
Telegramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen
von Zissern oder Buchstaben mit geheimer Bedentung besteht.
Der chisfrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen
Zissern zusammengesetzt sein; der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen von
Buchstaben mit geheimer Bedentung ist nicht gestattet. Als Gruppen von Buch-
staben mit geheimer Bedeutung werden nicht angesehen die zu Handelsmarken ver-
wendeten Buchstaben, sowie in Seetelegrammen (vergl. & 16) die durch Buch-
staben dargestellten Zeichen des allgemeinen Handelskodex.
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder
Reihen von Zissern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit ge-
heimer Bedentung abgefaßt werden; jedoch dürfen Zissern und Buchstaben mit ge-