Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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(PR) für „Post eingeschrieben“, 
(XP) für „Eilbote bezahlt“, 
(RXL) für „Antwort und Bote bezahlt“, 
(RO) für „offen zu bestellen“, 
(Mh) für „eigenhändig zu bestellen“. 
(TR) für „telegraphenlagernd“, 
(D) für „postlagernd“, 
(PG) für „postlagernd eingeschrieben“, 
(IMN) für „N Aufschriften“. 
V. Die Aufschrift muß alle Augaben enthalten, welche nöthig sind, um die 
Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so 
beschaffen sein, daß die Besltellung an den Empsänger ohne Nachforschungen und 
Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die groszen Städte die Straße und die 
Hausnummer nachweisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres über die 
Berussart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. 
Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers 
eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, welche geeignet ist, im Falle einer 
Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des 
Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung der geogra- 
phischen Lage des Bestimmungsorts ist erforderlich, sofern ein Zweifel über die 
dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlautenden 
Ortsbezeichunugen. 
VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichuung „bahnhoflagernd“ 
ist zulässig. 
VII Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe 
vorher seitens des Empfängero mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes ver- 
einbart worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphen- 
anstalt vereinbarte abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift 
in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der 
Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegrapheu-= 
anstalt muß ausmerdem angegeben werden. 
Ist das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem Ju- 
haber einer abgekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren „bei“, „durch 
Vermittlung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.
	        
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