Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

20 1897 
VIII Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei 
einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30) Mark für das Kalenderjahr im 
Voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht 
verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die 
Gebühr entrichtet worden ist. 
IX Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empsän- 
ger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Auf- 
schrist, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem 
Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem 
Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden 
sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark 
für das Kalenderjahr: sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende 
Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenansialt 
eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat. 
X Telegramme, deren Ansschrift den in vorstehenden Punkien vorgesehenen 
Ansorderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, jedoch nur auf Gefahr des Absendera. Der Absender kann eine nachträg- 
liche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines 
neuen Telegramms beanspruchen. 
XI Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift 
kann in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Be- 
glaubigung der Unterschrift (vergl. unter II) ist hinter dieselbe zu seben. 
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Lulgadr von 1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr 
%1röffr#eten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel 
mittels der au den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürse, zur Beförderung an 
die nächste Telegraphenanstall eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den 
Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Be- 
sorgung der Aufgabe übergeben werden. 
III An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn 
mit diesen eine Telegrapheubetriebostelle nicht verbunden ist, zur Annahme von 
Telegrammen ermächtigt, auch kann die Benutung der Briefkasten zur Auflieferung 
von Telegrammen gestatlet werden.
	        
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