Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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IV Die Aufsabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers nach 
den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
V Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die 
Landbriefträger kommt eine Zuschlagogebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm 
zur Erhebung. 
* 5. 
1 Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die One, nach 
welchen Tele- 
vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theilenn gramme ge- 
desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. richtel werden 
II Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so er 1 
solgt die Weiterbeförderung von der äusßeersten bz. der seitens des Aufgebers be- 
zeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß 
dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und 
von dort bie zum Bestimmungsort durch die Post befördert werde. Die Ver- 
wendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen Orten, in 
welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine Be- 
stimmung über die Art der Weilterbeförderung getroffen, daun wählt die Ankunfts- 
Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. 
Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbe- 
förderung sich als unausführbar erweist. 
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Die Telegraphenanstalten zerfallen rĩccsichtlich der Zeit, während welcher sie le 
für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: nckeen6 
a) Anstalten mit nnnnterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), hollen. 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
) Anstalten mil vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl aller Anstalten beschränkter 
Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstallen unter b und c beginnen in 
der Zeit vom 1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 
1I. Oktober bis Eude März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten 
unter d werden, ebenso wie der Dienst an Sonn, und Festtagen, den örtlichen 
Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
	        
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