Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

Wortzählung. 
1897 
§ 7. 
Bei Ermittlung der Wortzahl eines Telegramme gelten die folgenden Regeln: 
2 
) 
S 
— 
S 
60 
Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke 
der Beförderung an den Adressaten niederschreibt, wird, bei der Berechuung 
der Gebühren mitgezählt, mit Ausnahme der Unterscheidungszeichen, Binde- 
striche und Apostrophe. *sie 
Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der 
Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzuslellende 
Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz 
oder theilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei 
der Wortzählung mitgerechnet. 
Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buch- 
staben nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem inter- 
nationalen Telegraphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesett. 
Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort 
gezählt. 
Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 
10 Buchstaben festgesetzt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text 
eines gemischten, d. h. aus Wörtern der offenen und der verabredeten 
Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur 
Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueber- 
schuß wird jede Reihe bis zu 10 Buchstaben für ein weiteres Wort ge- 
zählt. Wenn dieses gemischte Telegramm außerdem einen chiffrirten Text 
enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach den Bestimmungen unter 
h gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen 
solchen in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache ab- 
gefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache 
abgefaßte Text den Vorschriften unter h entsprechend gezählt. 
Als je ein Wort werden gezählt: 
1. in der Ausschrift: 
a) der Name der Bestimmungsanstalt, 
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des 
Gebiets,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.