Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

2 
1897 28 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten 
Wörter und Buchstaben, unter der Bediugung, daß diese Wörter so 
geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen, 
jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer), 
das Unterstreichungszeichen, 
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), 
die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Aufang und am Ende 
einer einzelnen Stellez, 
die nach § 3 IV zugelassenen Abkürzungen für die besonderen An- 
haben vor der Telegrammaufsschrift (einschließlich der zugehörigen 
Klammern). 
I!) Die durch einen Apostroph getreunten oder durch einen Bindestrich ver- 
bundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch 
die in der englischen und französischen Sprache vorkommenden zusammen- 
gesebten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung 
eines Wörterbuches nachgewiesen werden muh½ß, als ein Wort geschrieben 
und den Bestimmungen unter c entsprechend taxirt werden. 
i*'ie 
Dem Sprachgebrauch zuwiderlausende Zusammenziehungen oder Verän- 
derungen von Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die 
Eigennamen von Städien und Ländern, die Geschlechtsnamen einer und 
derselben Person, die Namen von Ortschaften, Pläten, Bonlevards, Straszen 
u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die in Buchstaben aus#e- 
schriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort ohne Apostroph oder Binde- 
strich geschrieben werden. Die Taxirung geschieht in diesem Falle nach 
den Bestimmungen unter c. 
h) Die in Zisfern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sic je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den elwaigen 
Ueberschuß. Dieselbe Regel sindet Anwendung auf die Zählung von Buch- 
staben-Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buch- 
staben und Zisfern, welche entweder als Handelsmarken oder in den Sec- 
telegrammen angewendet werden tvergl. §§ 2 V und 161). 
i) Für je eine Zifser werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutten 
Punkte, Kommata, Bindestriche und Bruchstriche: ebenso jeder Buchstabe, 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.