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welcher den Zissern angehäugt wird, um sie als Ordnungszahlen zu be-
zeichnen.
Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben
unzulässige Gruppen von Auchstaben, oder Wörter, welche keiner der zu-
lässigen Sprachen angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunfisanstalt das
Vorhandensein solcher Gruppen oder Wörter der Abgangoanstalt mittheilt,
so zählt die Abgangoanstalt zwecke Berechnung der vom Aufsgeber einzu-
ziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen oder Wörter gemäß den Be-
stimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen.
1!) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechuunng dem
Aufgeber gegenüber entscheidend.
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Gebsihren für I1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Eutfernungen eine Gebühr
Z von „ Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig
erhoben.
IlI Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegrapheuleitungen
verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von
* Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfeunig erhoben.
Ill Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm
laun von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Psennig vom Aufgeber
erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig.
zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahniele=
graphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist
vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig geslattet.
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden
Tarise können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer
Pfeunigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
K 9.
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—i*ms Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der
kcre Be örderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen er-
langen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürztl die Bezeichunng „(D)“ vor