Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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welcher den Zissern angehäugt wird, um sie als Ordnungszahlen zu be- 
zeichnen. 
Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben 
unzulässige Gruppen von Auchstaben, oder Wörter, welche keiner der zu- 
lässigen Sprachen angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunfisanstalt das 
Vorhandensein solcher Gruppen oder Wörter der Abgangoanstalt mittheilt, 
so zählt die Abgangoanstalt zwecke Berechnung der vom Aufsgeber einzu- 
ziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen oder Wörter gemäß den Be- 
stimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen. 
1!) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechuunng dem 
Aufgeber gegenüber entscheidend. 
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Gebsihren für I1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Eutfernungen eine Gebühr 
Z von „ Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig 
erhoben. 
IlI Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen 
werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegrapheuleitungen 
verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 
* Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfeunig erhoben. 
Ill Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm 
laun von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Psennig vom Aufgeber 
erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für 
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig. 
zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahniele= 
graphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist 
vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig geslattet. 
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden 
Tarise können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfeunigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
K 9. 
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—i*ms Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der 
kcre Be örderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen er- 
langen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürztl die Bezeichunng „(D)“ vor
	        
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