Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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die Ausschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 
gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 
15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von ? Pfennig für das Wort, 
mindestens jedoch der Betrag von 1.#4## 50 Pf. bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. 
5 8). Der im § 8 unter III angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn= 
Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach — wie 
für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung. 
10. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem 
Empfänger verlangt, vorausbezahlen: die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr 
eines Telegramms irgend einer Art von 30 MWörtern nicht überschreiten. 
11 Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der llrschrift, 
und zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Autwort bezahlt“ oder „(NI)“, ein- 
treienden Falles unter Angabe der voransbezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und 
den entsprechenden Betrag innerhalb der durch die Bestimmung zu 1 gezogenen 
Grenze zu entrichten. Hal der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird 
die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Auf- 
geber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Um- 
ständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Ant- 
wort bezahlt“ oder „(Nl#)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben: es kommt als- 
daun die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur 
Erhebung. 
III Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit 
der Telegrammansfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß 
ertheilt, in den Grenzen der voransbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine be- 
liebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formu- 
lares ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben. 
IV Wenn die für ein Antworttelegramm zu entrichtende Gebühr den für 
dasselbe vorausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu enl- 
richten. Im entgegengesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Be- 
trages gegen die tarifmäsige Gebühr der Telegraphenverwaltung. 
V Eine Rückzahlung der Antwortgebühr sindet, abgesehen von dem im § 19 1 
erwähnten Falle nicht statt. 
VI Kam das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann 
6 
Beahlte 
Aulwoit.
	        
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