Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

Teltgrauune 
mit 
Vergleichung. 
Empfangs- 
anzeigen. 
26 1897 
wird die im & 21 vorgesehene ltelegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an 
die Aufgabeanstalt sogleich erstallet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur 
Auffindung des Empfängers unmternommenen Nachforschungen fruchtlos geblieben 
sind, so bleibt das Antwortoformular während einer Frist von 6 Wochen dem 
Telegramm augeheftet. Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis dahin 
nichl abgefordert ist, vernichtet. 
VII Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms 
oder des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem 
Aufgeber durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, 
hiervon Kenntniß. 
*§ II. 
1 Der Ausgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung dee- 
selben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrist den Vermerl 
„Vergleichung“ oder „(TG)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von 
den verschiedenen Anstallen, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu 
vergleichen. 
II Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegrammo ist gleich einem Viertel 
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
8 12. 
I Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde 
der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder 
brieflich augezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung 
mittels der Post zugeführt wird, so giebt die Empfangoanzeige Tag und Stunde 
der Uebergabe an die Post an. 
I1 Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Aufgeber vor die 
Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(I/C)“ zu sepen. Wird Empfangs- 
angeige durch die Post verlangt, so ist vor die Aufschrift der Vermerk „Empfangs- 
anzeige miltels Post“ oder „(I!CD)"“ niederzuschreiben. 
III Für telegraphische Empfangoanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein ge- 
wöhnliches Telegramm von 10 Wörtern, für Empfangsanzeige mittels Post sind 
20 Pfennig zu entrichten. 
IV Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im § 21 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangs-
	        
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