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anzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms,
wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Siunden, wenn sie nicht hat stall-
sinden können: in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an.
V. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ulrsprungslelegramms übermittelt
werde, insofern er die dazu erforderlichen Augaben in das llrsprungstelegramm
ansuimmt.
*E 13.
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt be- anweitmam.
sieht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postau-
weisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Ab-
sendern entgegenzunehmen. Auf Eisenbahn- Telegraphenstationen findet diese Be-
stimmung keine Anwendung.
II Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ansnahme der Eisenbahn-Tele-
graphenstationen, ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem
Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts Post-
anstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orls-
Poslanstalt zu bewirken:
:Q) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausge-
sprochen hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt ge-
schehe, was durch den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“
oder „(')“ anczudrücken ist:
h) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung
erwartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung
gleich nach der Ankunst der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in
Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Aus-
weis des Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig be-
kannt ist, vorhergehen. Die telegraphische Postanweisung ist alodann von der Te-
legraphenanstalt mit dem (vorzuschreibenden) Onittungsvermerk zu versehen, dieser
vom Empfänger zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt
mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß und in
welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
Telegrapyische
Post-