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Nachsendung 1 Der Ausgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Ausschrift den
MW. men Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort
nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachge
sandtl wird.
II Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(7/8)“ kann auch von mehreren hinter-
einander stehenden Bestimmungsaugaben begleitet sein: das Telegramm wird daun
nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum
leuten, befördert.
III Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die
erste Beförderungsstrecke entsallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige
Ausschrist in die Wortzahl einbegrissen wird. Für jede Nachtelegraphirung an
einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarismäßige Gebühr berechnet und vom
Empfänger erhoben.
IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer
Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Te
legramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden.
Die bezüglichen Anträge sind schriftlich oder mittels gebühreupflichliger Dienstnoliz
zu siellen, und zwar enkweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen
durch eine der im § 20 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme
an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen An
trag siellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, welche von der Be-
sullngeansunt etwa nicht eingezogen werden können.
Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem-
feben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtele
graphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue
Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlande
liegt, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der
Reichs-Telegraphenverwaltung bz. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns oder
Württembergs befinden. «
VI Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachjenden läßt, steht es
frei, die Nachsendungsgebühr selbst zu entrichten, vorausgesept, daß das Tele-
gramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist, und die Weiterbeförderung
nach anderen Orten nicht verlangt wird. Dieselbe Person kann in diesem Falle