Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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8 14. 
Nachsendung 1 Der Ausgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Ausschrift den 
MW. men Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort 
nach der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachge 
sandtl wird. 
II Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(7/8)“ kann auch von mehreren hinter- 
einander stehenden Bestimmungsaugaben begleitet sein: das Telegramm wird daun 
nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum 
leuten, befördert. 
III Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die 
erste Beförderungsstrecke entsallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige 
Ausschrist in die Wortzahl einbegrissen wird. Für jede Nachtelegraphirung an 
einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarismäßige Gebühr berechnet und vom 
Empfänger erhoben. 
IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer 
Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Te 
legramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. 
Die bezüglichen Anträge sind schriftlich oder mittels gebühreupflichliger Dienstnoliz 
zu siellen, und zwar enkweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen 
durch eine der im § 20 unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme 
an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen können. Wer einen solchen An 
trag siellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, welche von der Be- 
sullngeansunt etwa nicht eingezogen werden können. 
Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem- 
feben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtele 
graphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue 
Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlande 
liegt, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der 
Reichs-Telegraphenverwaltung bz. der Staats-Telegraphenverwaltung Bayerns oder 
Württembergs befinden. « 
VI Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachjenden läßt, steht es 
frei, die Nachsendungsgebühr selbst zu entrichten, vorausgesept, daß das Tele- 
gramm nur nach einem einzigen Orte nachzusenden ist, und die Weiterbeförderung 
nach anderen Orten nicht verlangt wird. Dieselbe Person kann in diesem Falle
	        
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