Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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sogar verlangen, daß die Nachsendung als „dringend“ erfolge; sie ist jedoch dann 
gehalten, die dreisache Gebühr selbst zu entrichten. 
8 15. 
I Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger Wne 
in einer Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und der- aenene 
selben Telegraphenanstalt sallenden Oertlichkeiten oder an einen und deuselben 
Empfänger nach verschiedenen Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne 
Weiterbeförderung durch Post oder Eilboten. 
Vor die Ausschrift ist der gebührenpflichtige Vermerk „X Aufsschriften“ oder 
„TN)“ zu sepen. 
II Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den 
Unständen vor die Aufschrift eines jeden Empfängers die besonderen Angaben 
(vergl. & 3 IV) nieberschreiben: handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu 
(volgelcpnon Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die 
Angabe der ersien Aufschrift voransteht. 
III Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet 
ist, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Ausschrift 
tragen, es sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Ver- 
laugen muß durch den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen 
Zusatz „sämmtliche Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm 
taxirt, wobei alle Ausschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Verviel- 
fältigungsgebühr werden daneben bei Telegrammen bie zu 100 Wörtern für die 
zweite und jede weitere Ansfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Tele- 
grammen erhöhl sich diese Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer 
Neihr von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. Für dringende Telegramme beträgt 
die Vervielfältigungsgebühr 80 Pfennig für jede Reihe von 100 Wörtern. In 
der Verechnung der Vervieljältigungegebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter 
des Textes, der Unterschrist und der Ausschrist, und zwar wird die Gebühr für 
jede Abschrift besonders festgestellt. 
V. Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms 
nach § 22 eine Gebührenerstaltung einzutreten hat, so ergiebt sich der zu erstattende 
Betrag für jede Vervielfältigung aus der Theilung der erhobenen Gesammtgebühr
	        
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