Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 zi 
förderung durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, 
Kosten derselben Art zu bezahlen. 
IV Die Ankunftoanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
n) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter I) oder vom 
Empfänger (vergl. S. 14 IV) verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
iTelegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung ge- 
langen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von 
der Ankunftsanstalt ohne Kosien für den Aufgeber und für den Empfänger als 
gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden 
sollen, sind mit der vor die Ausschrift niederzuschreibenden Angabe „Post. 
eingeschrieben“ oder „(lR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Auf- 
geber zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Ein- 
schreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch bei der Auflieferung aller Te- 
legramme mit Empfangsanzeige, welche mit der Post weiterbefördert, oder 
postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Erhebung, da diese Telegramme 
stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden. 
2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Tele- 
Kraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbarge 
biete und darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Jall 
einer Unterbrechung der über die Grenze führenden Telegraphenverbin-= 
dungen vorliegt, wird eine besondere Gebühr von 40 Pfennig für die 
Weiterbeförderung erhoben. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an 
Empfänger anßerhalb des Ortsbestellbezirko der Bestimmungs-Telegraphenanstalt 
können vom Aufgeber durch Entrichtung einer sesten Gebühr von 40 Pfennig für 
jedes Telegramm voransbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem JFalle den 
Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XD)“ vor die Telegrammansschrift zu setzen. 
Im Weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, 
die etwa entslehende Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze 
von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu ent- 
richten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Ausschrift mit dem 
taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXT)“ 10 versehen. 
Färstl. Schwarzb.- udanu. Geseyjammlung I.VIII.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.