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Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die
wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu er-
mitteln ist oder die Zahlung verweigert, vom Aufgeber eingezogen.
VII In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch den-
selben Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Beslimmung unter VI
hleichmäßig Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an deusel-
ben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Voten-
lohn im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist
vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten
Beträge, zu entrichten. Die auf elwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eil-
postsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VIII In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftlicheo Verlangen des
Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme seiteus der Telegraphenanstalt
nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der
jedesmaligen Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche
etwa aus dieser Einrichtung emstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu
vertreten.
§5 18.
Erhebung der I1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Vor-
Gebühren. aus zu entrichten.
II Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch
in den Ansnahmefällen ein, welche
a) für die nachzusendenden Telegramme im 5 14,
b) für die Seetelegramme im § 16,
C) für die Eilbestellung von Telegrammen im 8 17
vorgesehen sind.
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden
hat, wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen
Betrages ausgehändigt.
III Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels
Werthzeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar —
erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Ver-
laugen und gegen Entrichtung eines Zuschlages von 20 Pfennig ertheilt. Bei