Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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gebühreufreien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die 
Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedieuen, kann auf ihren 
Autrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten 
aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die be- 
treffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen 
entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die ent- 
stehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und 
außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu 
entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine An- 
wendung. 
8 19. 
I Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, Iurückziehung 
zurückgczogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Arnn 
Wennu in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht be-Telcgrammen 
gonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig 
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren 
der Telegraphenverwaltung: vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte 
Autwort, Empfangsanzeigen r. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn 
die vorausbezahlte Leistung nicht ansgeführt worden ist. 
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsaustalt bereits befördert wor- 
den ist, kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den 
Bestimmungen im § 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet 
werden: für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von 
dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels unfrankirten Briefes Kenntuiß gegeben. 
Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Gebühr für eine te- 
legraphische Antwort vorangzubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, 
bessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei 
jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen 
und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. 
20. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft Zustellung der 
bei der Bestimmungeanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlaugt r 
ist, verschlossen (vergl. unter VI). Mmungsorte. 
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