Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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II Dieselben werden, ihrer Ausschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, 
dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, 
telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern 
auch mittelst Fernsprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen 
übermittelt werden. 
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thun- 
lichster Beschlennigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. 
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. 8 17 VIII.) 
IV Staats-, sowie Dienst= und dringende Privatktelegramme werden mit Vor- 
rang vor anderen Telegrammen bestellt. Die Anshändigung der Staatstelegramme 
und der Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung 
eines denselben beizugebenden Empfangsscheines. 
V zur Vollziehung des Empfangscheines über ein an eine Behörde oder 
deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schrift- 
liche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, 
oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand 
gerichteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des 
Empfängers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht 
zur Stelle ist, au die Geschäftsgehülfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirths= 
leute oder den Thürhüter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der 
Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt 
schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift ge- 
setzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „Ol)“ verlangt hat, daß die Zu- 
stellung uur zu Häuden des Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestlellt werde, 
indem er vor der Aufschrift den Vermerk „Offen zu beslellen“ oder „(NO)“ sepl. 
VII Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür r2c. der Wohnung 
des Empsängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nichtl. 
abzugeben sind, in jene Briefkasten r2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den 
Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(ML)“ tragen, sind jedoch stets an den 
Empfänger selbst zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „post- 
lagernd“ oder „(L(#)“ bz. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem Empfänger 
oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme
	        
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