Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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welche die Bezeichuung „bahnhoslagernd“ kragen, werden an den Bahnhofsvorsteher 
oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VIII Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, 
wenn der Empfänger noch nicht eingetrossen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes 
mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Nerwahrung zu nehmen 
und dem Empfänger bei seinem Eintressen auszuhändigen. Am Tage nach der 
erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe 
an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten 
gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Ver- 
kehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt unnmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die 
Aufgabeaustalt: im Uebrigen wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren 
Telegramme behandelt. 
IX Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzusinden, der das Tele- 
gramm annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für 
welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung 
eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg 
der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. 
des Empfängers zurückzulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Tele- 
gramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit 
dem Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(Mb)“ versehen sind, ist in gleicher 
Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangs- 
scheinen den Empfänger nicht selbst antrifst und das Telegramm einem Anderen 
aushändigt, hat der Lettere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das 
Wort „für“ und den Namen des Empfängers beizufügen. 
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
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1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbe= Uudestellbor, 
stellbarkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die lnm. 
Unbeslellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres 
aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Ab- 
sender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise 
mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem 
sobald als möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar
	        
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