Telegramm-
abschriften.
as 1397
II Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung
von bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken,
ebenso alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mittheilungen, dürsen, wenn
sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt alo ge-
bührenpflichtige, vom Aufgeber oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen ge-
richtet werden.
III Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf des-
fallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wieder-
holten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im
Ursprungotelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wieder=
gegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in
dem Verlangen der Wiederholung und in der Antwort sich ausschließlich auf die
im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen.
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Autrage auf
Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
V Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung
begrissenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Jolge ge-
geben werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des be-
treffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigler eines derselben angge-
wiesen hat.
824.
1 Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls
sie sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglanbigte Abschriflen
der von ihnen aufgegebenen, und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu
lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Ur-
schriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate
lang aufbewahrt.
II Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabe-=
ortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern
40 Pfennige, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100
Wörtern oder einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Tele-
grammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms
entstehenden Kosten zu zahlen.