Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

Telegramm- 
abschriften. 
as 1397 
II Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung 
von bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, 
ebenso alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mittheilungen, dürsen, wenn 
sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt alo ge- 
bührenpflichtige, vom Aufgeber oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen ge- 
richtet werden. 
III Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf des- 
fallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wieder- 
holten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im 
Ursprungotelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wieder= 
gegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in 
dem Verlangen der Wiederholung und in der Antwort sich ausschließlich auf die 
im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Autrage auf 
Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung 
begrissenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Jolge ge- 
geben werden, wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des be- 
treffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigler eines derselben angge- 
wiesen hat. 
824. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls 
sie sich als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglanbigte Abschriflen 
der von ihnen aufgegebenen, und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu 
lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Ur- 
schriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate 
lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabe-= 
ortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 
40 Pfennige, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 
Wörtern oder einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Tele- 
grammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms 
entstehenden Kosten zu zahlen.
	        
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