Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1897. 
& I. Gesetz 
vom 8. Januar 1897, 
die Umwandlung der 4prozentigen Rentenbriefe in 3½ prozentige 
Rentenbriefe betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Laudtags 
was folgt: 
81. 
Unser Ministerium wird ermächtigt, die auf Grund der Gesetze vom 15. August 1873,. 
vom 20. Oltober 1880, vom 21. Dezember 1881 und vom 29. Juni 1883 aus- 
gegebenen, mit 4 Prozent verzinsbaren Rentenbriese zur Rückzahlung nach Maßgabe des 
§8 des Gesetzes vom 15. August 1873 zu kündigen. 
§ 2. 
Vevor die Kündigung erfolgt, ist den Inhabern der 4prozentigen Rentenbriefe die 
Umwandlung derselben in 3½ prozentige Rentenbriese anzubieten. Das Angebot gilt für 
angenommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens 3 Wochen vom Tage der Bekannt- 
machung ab zu bemessenden Frist von den Inhabern der 4prozentigen Rentenbriefe die 
Baarzahlung des Kapitalbetrags beantragt wird. 
* 3. 
Die umzuwandelnden Rentenbriefe, welch: zu diesem Zwecke nebst Zinsleisten und 
den dazu gehörigen, nach dem 1. Oktober 1897 sälligen Zinsscheinen an 5 Fürstliche 
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung IVIIII 
Ansgegeben in Rudolstadt am 13. Jannar biss.
	        
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