1897
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1897.
& I. Gesetz
vom 8. Januar 1897,
die Umwandlung der 4prozentigen Rentenbriefe in 3½ prozentige
Rentenbriefe betreffend.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Laudtags
was folgt:
81.
Unser Ministerium wird ermächtigt, die auf Grund der Gesetze vom 15. August 1873,.
vom 20. Oltober 1880, vom 21. Dezember 1881 und vom 29. Juni 1883 aus-
gegebenen, mit 4 Prozent verzinsbaren Rentenbriese zur Rückzahlung nach Maßgabe des
§8 des Gesetzes vom 15. August 1873 zu kündigen.
§ 2.
Vevor die Kündigung erfolgt, ist den Inhabern der 4prozentigen Rentenbriefe die
Umwandlung derselben in 3½ prozentige Rentenbriese anzubieten. Das Angebot gilt für
angenommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens 3 Wochen vom Tage der Bekannt-
machung ab zu bemessenden Frist von den Inhabern der 4prozentigen Rentenbriefe die
Baarzahlung des Kapitalbetrags beantragt wird.
* 3.
Die umzuwandelnden Rentenbriefe, welch: zu diesem Zwecke nebst Zinsleisten und
den dazu gehörigen, nach dem 1. Oktober 1897 sälligen Zinsscheinen an 5 Fürstliche
Färstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung IVIIII
Ansgegeben in Rudolstadt am 13. Jannar biss.