Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

13897 
I#h) die Gefäsße zum Bleichen oder Dämpfen von Gespinnsten und Geweben 
aller Art, 
k) die Desinfektionskessel, 
I) die Flüssigkeitsheber (Montju#), 
m) die Trockencylinder und Lufterhiter der Textil- und Papierindustric, 
Rn) ähnliche Gefäse in denselben oder anderen gewerblichen Anlagen, 
sofern dieselben bei geschlossener Bauart mit einem größeren Drucke als eine At- 
mosphäre betrieben werden, und sofern zugleich das Produkt aus dem Fassungs- 
raume des Dampffasses in Litern und dem Betriebeodrucke in Almosphären die Zahl 
300 überschreitet. Unter Atmosphärendruck wird der Druck von einem Kilogramm 
auf den Quadratcentimeter verstanden. 
2. 
2 
es gestatten, sie einzeln für sich von der Zunmtein nnivern. 
Die Feuerungen, durch welche Dampffässer geheizt werden, müssen so einge- 
richtet sein, daß die Einwirkung auf die lebteren ohne Weiteres gehemmt werden kann. 
& 3. 
Iecea Danyssat muß mit windesten“ Einem zuverlässigen Sicherheitoventite 
einer solchen Stelle anzubringen sind, daß sie durch die dochende Masse nicht un- 
gangbar gemacht werden können. 
Werden mehrere Dampffässer von derselben Dampfleitung aus geheizt, so ge- 
nügt die Anbringung eines gemeinsamen Sicherheitsventils, falls dieses vor den 
Absperrvorrichtungen für die einzelnen Dampffässer augebracht ist und eine dem 
Querschnitte des gemeinsamen Dampfzuleitungsrohrs gleichkommende freie Durch- 
gangsöffnung besitzt. 
Bei denjenigen Dampffässern, welche mit Dampf geheizl werden, der einem 
anderen Dampferzeuger entnommen ist, kann von der Anbringung des Sicherheits- 
ventiles und des Manometers in dem Falle Abstand genommen werden, daß der 
höchste Betriebsdruck im Dampferzeuger denjenigen im Dampffaß nicht übersteigt. 
Die zulässige Belastung des Ventils ist mittels des Manometers dem fesige- 
setzten höchsten Betriebsdrucke gemäs zu regeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.