Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

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Hauptlandeskasse einzureichen sind, werden mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden 
Vermerke abgestempelt und mit einer neuen Reihe Zinsscheine versehen. 
84. 
Die mit dem Antrage auf Baarzahlung des Kapitalbetrags einzureichenden Renten- 
briese (& 2) werden mit einem entsprechenden Vermerke verseben und gemäß der erfolgenden 
Kündigung zurückgegahlt. 
*s 5. 
Unser Ministerium wird serner ermächtigt, die baar eingelösten 4prozentigen Renten. 
briese durch Abstempelung auf 371 Prozent herabzusetzen und wieder auszugeben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrisft und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 8. Januar 1897. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) von Starck.
	        
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