Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundfünfzigster Jahrgang. 1897. (58)

1897 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1897. 
#n 
III. Ministerial-Verordnung 
vom 15. Januar 1897, 
wegen anderweiter Ergänzung der Amweisung für das Verfahren bei 
der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten (Ministerial= Be- 
kanntmachung vom p. Dezember 1872, Ges.-Samml. S. 133), sowie 
der Verordnung vom 10. Juli 1894 zur Ausführung des Gesetzes, 
die Anlegung von Grundbüchern betreffend, (Ges.-Samml. S. 129). 
Im Auschluß an die Vorschristen der Art. 2 und 6 der Verordnung vom 10. 
Juli 189.] zur Aussführung des Gesetzes, die Anlegung von Grundbüchern betreffend, 
wird wegen Erhaltung der lebereinstimmung der katastermäßigen Grundstücksbeschreibung 
in den Grundbüchern mit derienigen der Grumsteuerbücher Folgendes bestimmt. 
81. 
Ueber die (ergebnisse der Fonschreibungevermessungen, welche durch eine Bestandsver. 
änderung in den Parzellen herbeigeführt worden sind, haben die Katasterämter den Amts- 
gerichten nach beendigtem Reklamationsverfahren (§& 38 und 39 der Anweisung I vom 
9. Dezember 1872 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsseuerbücher und 
Karten) Auszüge aus den Fortschreibungoprotekollen zur Berichtigung der Grundbücher 
mitzutheilen. (76 hat dies auch zu geschehen, wenn die Neummmerirung einer Parzelle 
ohne Veränderung der Culturarten erfolgt ist. 
Bezüglich derjenigen Parzellen, welche durch Fortschreibungsvermessungen eine Fornwer- 
änderung mit oder ohne Eigeuthumewechsel r* haben, sind den Antegerichten Seilens 
Furstl. Schwarzb.-Rudolst. Geiesommlung I.VII 
Aecrn. in Rudolstadt am 26. Jannar 1607.
	        
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