Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1898 * 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
18. Stück vom Jahre 1898. 
AXXVII. Verordnung 
vom 28. Oktober 1898, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der 
Schweinepest und des Rothlaufs der Schweine. 
Nachdem durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 8. September 
d. Is. (R.-G.-Bl. S. 1039) für den ganzen Umfang des Reichs vom 1. Oktober 
d. Is. ab bis auf Weiteres die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine im Sinne des § 9 des Gesepzes, betr. die 
Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen vom dn 180. (N. G.-Bl. 1894 
S. 409) eingeführt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung. 
Folgenbes angeorduet: 
81. 
Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruch der Schweine- 
seuche, der Schweinepest und des Rothlaufs unter seinem Schweinebestande und 
von allen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krank- 
heit befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten und die 
erkrankten und verdächtigen Thiere derart abzusondern, daß die Gefahr der Au- 
steckung fremder Thiere fern gehalten wird. 
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Be- 
siters der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transport befindlichen 
Fürfll. Schwarzb Rudolß. Cesetzlammlung LIX. 22 
Ausgegeben in ##udolftadt am 30. Ollober 1808.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.