* 1898
S. 409) für das Gebiet des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt vom 1.
November d. Is. ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzelgepflicht
im Sinne des § 9 des erwähnten Gesehzes eingeführt worden ist, wird zur weiteren
Ausführung dieser Anordnung auf Grund der §§ 19 bis 28 desselben Gesetzes
in Verbindung mit § 560b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Ge-
seben vom 6. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 685) bis auf Weiteres Folgendes
bestimmt:
81.
Bricht auf einem Gehöfte die Geflügelcholera aus, oder kommen auf einem
Gehöfte Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügel-
cholera rechtfertigen, so hat der Besiter oder sein Vertreter sofort der Ortspolizei-
behörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher Feststellung der Seuche
dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege
und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel ferngehalten,
und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbreunen oder nach Bestreu-
ung mit Aeßkalk durch Vergraben in mindesteus?“ Meter tiefen Gruben un-
schädlich beseitigt wird.
§ 2.
Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin von den Cadavern ein oder
zwei Exemplare dem Bezirks-Thierarzte zur Feststellung der Todesursache in einem
dichten Behältnisse unverzüglich einzusenden.
In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den Bezirks-Thier=
arzt zur örtlichen Feststellung der Senche zuzuziehen.
5 3.
Sobald der Bezirks-Thierarzt auf dem im § 2 angegebenen Wege den Aus-
bruch der Geflügelcholera festgestellt hat, ist letzterer durch den Fürstlichen Land-
rath in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatte und von der
Ortspolizeibehörde sofort innerhalb des Ortes auf ortsübliche Weise zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Zur Verhütung der Verbreitung der Seuche hat die Ortspolizeibehörde Fol-
gendes anzuordnen: