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1898 105
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonst ge-
eigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift
„Geflügelcholera“ zu versehen.
Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu
verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aepßkalk in mindestens
½ Meter tiefen Gruben zu vergraben.
Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden
Thieren abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen.
Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Ge-
höftssperre zu stellen. Alles Geslügel des verseuchten Gehöftes ist von
dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe fernzuhalten.
Die Ausfuhr der während der Seuchendauer geschlachtelen Geflügelstücke
aus dem Seuchengehöfte ist zu verbieten.
*l 4.
Ist auf dem Seuchengehöfte sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder
ist nach dem letzten Erkrankungofalle eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist
die Seuche als erloschen anzusehen, und von der Ortspolizeibehörde die Des-
infektion des Seuchengehöftes anzuordnen.
Lettere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benupzten
Nänmlichkeiten und ist in solgender Weise auszuführen:
1. D
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er Koth, die Futterresle, der zusammengekehrte Schmuß sind aus den
Näumen zu entfernen und durch Verbrennen oder nach Bestreuen mit
Aepß#kalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.
Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, sowie die Sißstangen,
Futter= und Trinkgeschirre sind mit heißer Sodalange (3 Kilogr. käufliche
Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalk-
milch zu bestreichen.
Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erd-
schicht mindestens 10 Centimeter tief auszuheben und nach Bestreuung
mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.
Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Ausführung durch die
Ortspolizeibehsrde zu überwachen ist, hat lehtere die augeordneten Sperr= und