Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

— 
2 
— 
i'e 
. 
1898 105 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonst ge- 
eigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift 
„Geflügelcholera“ zu versehen. 
Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu 
verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aepßkalk in mindestens 
½ Meter tiefen Gruben zu vergraben. 
Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden 
Thieren abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen. 
Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Ge- 
höftssperre zu stellen. Alles Geslügel des verseuchten Gehöftes ist von 
dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe fernzuhalten. 
Die Ausfuhr der während der Seuchendauer geschlachtelen Geflügelstücke 
aus dem Seuchengehöfte ist zu verbieten. 
*l 4. 
Ist auf dem Seuchengehöfte sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder 
ist nach dem letzten Erkrankungofalle eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist 
die Seuche als erloschen anzusehen, und von der Ortspolizeibehörde die Des- 
infektion des Seuchengehöftes anzuordnen. 
Lettere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benupzten 
Nänmlichkeiten und ist in solgender Weise auszuführen: 
1. D 
— 
er Koth, die Futterresle, der zusammengekehrte Schmuß sind aus den 
Näumen zu entfernen und durch Verbrennen oder nach Bestreuen mit 
Aepß#kalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. 
Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, sowie die Sißstangen, 
Futter= und Trinkgeschirre sind mit heißer Sodalange (3 Kilogr. käufliche 
Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalk- 
milch zu bestreichen. 
Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erd- 
schicht mindestens 10 Centimeter tief auszuheben und nach Bestreuung 
mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. 
Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Ausführung durch die 
Ortspolizeibehsrde zu überwachen ist, hat lehtere die augeordneten Sperr= und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.