Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1398 J 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1898. 
W III. Polizeiverordnung 
vom 17. Jannar 1898, 
betreffend die nicht fabrikmäßige Herstellung und die Verwendung 
von Acetylen. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffeud die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges.-Samml. S. 238) wird für den Umfang des Fürstenthums verordnet, 
was folgt: 
8S 1. 
Wer außer im fabrikmäßigen Umsange Acetylen herstellen oder verwenden 
will, hat dies spätestens bei der ersten Inbetriebsetzung der Gasentwickelungs- 
Apparate der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
* 2. 
Die Entwickelung und Anfbewahrung von Acetylen darf nicht in oder unter 
bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen die 
Gaentwickelung stattfindet, müssen durch eine Brandmauer oder einen isolirenden 
Luftraum von Wohnräumen getrennt sein. Die Gasventwickler dürfen nur unter 
leichter Bedachung ausgestellt werden. 
§ 3. 
Diese Räume müssen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürsen nur durch 
Fürstl. Schwarzb.-Nudollt. Gesetsammlung I.IX. * 
Aucegegeben in ##ndolftadt am 27. Jannar 1898.
	        
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