106 1898
Schutzmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise,
wie den Ausbruch derselben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ebenso hat der Fürstliche Landrath eine bezügliche Bekanntmachung in dem
für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatte zu erlassen.
* 5.
Das Treiben von Geflügel zu anderen als zu Weidezwecken ist verboten.
Die Beförderung von Geflügel darf im Uebrigen nur mittelst der Eisenbahn
oder in solchen Wagen, Käfigen, Körben u. s. w. erfolgen, deren Einrichtung das
Herabfallen von Koth und Stroh verhindert.
Das benutzte Fuhrwerk, sowie die sonstigen Behältnisse sind nach jedem Ge-
brauch zur Beförderung von Geflügel sorgfältig zu reinigen.
86.
Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrundstücke ohne vorherige Ge-
nehmigung der Besitzer mit ihrer Waare zu betreten.
Kommen während des Transportes Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist
den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen und Gräben liegen
zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Ge-
flügel ist entwender am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Verbrennen oder
nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens ½. Meter tiesen
Gruben unschädlich zu beseitigen.
Lassen die auf dem Transporte vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der
Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Be-
stimmungsorte hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärzt-
lichen Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel während des Traus-
ports zu unterlassen; auch hat er dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung
der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.
§ 7.
Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera festgestellt, so hat die Orts-
polizeibehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die ver-
dächtigen Thiere nach Analogie der Vorschriften in den 88 2, 3, 4 zu behandeln,
insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung